Am Sonntag, den 15. März 2020 ist das COVID-19-Maßnahmengesetz im Nationalrat und Bundesrat beschlossen worden und auch gleich kundgemacht worden. Dieses ermächtigt den Gesundheitsminister, das Betreten von Betriebsstätten oder Arbeitsorten zu untersagen.
Der Gesundheitsminister hat noch am gleichen Tag eine Verordnung erlassen, die vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 enthält. Darin wird bekanntlich ganz allgemein das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben sowie jedes Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe untersagt.
Unsere Verfassung gewährt jedem Staatsbürger das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Dieses Grundrecht wird vom Verfassungsgerichtshof im Sinne eines Vertrauensschutzes verstanden. Die im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Normen getroffenen Dispositionen eines Unternehmers sind so geschützt (etwa VfSlg 13.177/1992). Auch wenn der Gesetzgeber Regeln ändern darf, darf diese Gestaltungsmöglichkeit nicht demjenigen, der im Vertrauen einen beträchtlichen Aufwand getätigt hat, die verheißenen Vorteile schlechthin versagen (etwa VfSlg 15.373/1998).
Betriebsschließungen waren schon bislang aufgrund von § 20 des Epidemiegesetzes möglich, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. Für diesen Fall sieht § 32 des Epidemiegesetzes aber Entschädigungsansprüche für Unternehmer vor, die nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen sind.
Die Maßnahmen des COVID-19-Maßnahmengesetz greifen so in vielen Fällen intensiv in den verfassungsmäßig geschützten Vertrauensschutz ein. Dies umso mehr, als sie keinen Anspruch auf Entschädigung gewähren – dieser vielmehr in § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz ausgeschlossen worden ist.
Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich. Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an.