Mit dem 2. COVID-19-Jusitz-Begleitgesetz ist nun ganz allgemein Unternehmern, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet, wie auch Verbrauchern ein Anspruch auf Stundung ihrer Kredite gegeben worden.
Kreditverbindlichkeiten von kleinen Unternehmern sind so gestundet, sofern
- der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und
- das Unternehmen wegen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht oder zumindest nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs erbringen kann.
Konkret sind Ansprüche des Kreditgebers auf alle Rückzahlungen, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten ab Fälligkeit gestundet. Während dieser Zeit befindet sich der Kreditnehmer nicht in Verzug, es fallen so auch keine Verzugszinsen an, auch Sicherheiten werden verlängert.
Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sind jedenfalls bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.
Der Unternehmer darf freilich, seine vertraglichen Zahlungen trotz allem zu den vereinbarten Terminen weiter erbringen. Er kann mit seiner Bank auch abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.
Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Laufzeit des Kredits um drei Monate; werden die Fälligkeiten der Annuitäten um diese Frist hinausgeschoben.
Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich. Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an.