Durch die am 9. April 2020 erlassene Verordnung des Gesundheitsministers ist das Betretungsverbot des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels wesentlich gelockert worden.
Das Betreten des Kundenbereichs von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie das Betreten von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck der Benützung ist unverändert verboten geblieben.
Neben jenen Unternehmen, die schon bislang betreten werden durften sind nun auch ganz allgemein an Tankstellen angeschlossene Waschstraßen, Fahrradwerkstätten, Baustoff-, Eisen- und Holzhandelsunternehmen, Bau- und Gartenmärkte, Pfandleihanstalten und Unternehmen, die mit Edelmetallen handeln vom Vertretungsverbot ausgenommen.
Neu ist, dass alle Kundenbereiche aber nur mehr betreten werden dürfen, wenn
- Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende „mechanische Schutzvorrichtung“ als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen und
- ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.
Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Damit ist das Einkaufen, das Tanken, das Beheben von Geld oder auch ein Termin beim Rechtsanwalt nur mehr mit Mund-Nasen-Schutz zulässig. Für Gesundheits- und Pflegedienstleistungen und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen sind Ausnahmen – insbesondere zum Abstand – vorgesehen.
Darüber hinaus dürfen nun aber auch Betriebstätten, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen, betreten werden, wenn deren Kundenbereich maximal 400 m² groß ist (und nicht etwa nur nach dem 7. April 2020 verkleinert worden ist). Diese Betriebsstätten werden in der Verordnung als „sonstige Betriebsstätten des Handels“ bezeichnet – die in der Verordnung gegebene Definition umfasst aber wohl auch viele Kundenbereiche von Handwerksunternehmen, wenn diese auch dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen.
Damit sprechen gute Gründe dafür, dass auch der Kundenbereich eines Installateurs, Fliesenlegers oder Bauunternehmers betreten werden darf, wenn man in diesem auch Waren kaufen kann.
Soweit Dienstleistungsunternehmen Kundenbereiche haben, in denen keine Waren gekauft werden können, ist das Betreten durch Kunden aber weiterhin unzulässig. Hier bleibt zu bezweifeln, ob diese Unterscheidung sachlich zu rechtfertigen ist – ob diese Regelung nicht als gesetzwidrig bzw. verfassungswidrig bekämpft werden kann.
Für Unternehmer ist aufgrund der CORONA-Maßnahmen in jedem Fall eine rasche und entschlossene Prüfung der konkreten Situation dringend zu empfehlen. Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich.Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an. Für Video-Konferenzen mit unserer Kanzlei benötigen Sie keine besonderen Computer- oder Netzwerkkentnisse, nur einen Internet-Zugang.T: 02282 60802 | E: corona-info@lawpartners.at