CORONA-INFO-SPEZIAL – Regionale Unternehmer wacht auf!

28.03.2020 | Corona-Info

Das COVID-19-Maßnahmengesetz ermächtigt den Gesundheitsminister, beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Auf dieser Grundlage hat der Gesundheitsminister dann bekanntlich mit Verordnung gleich ganz allgemein „das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ untersagt; auch ganz allgemein „das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe“ untersagt.

Diese Verordnung ist nun (wie jede Verordnung unserer Rechtsordnung) so auszulegen, dass sie dem Gesetz entspricht, also insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung „erforderlich“ ist; man kann durchaus berechtigt Überlegungen anstellen, ob diese Verordnung in dieser Allgemeinheit nicht als zu weitgehend, somit als gesetz- oder verfassungswidrig bekämpft werden kann.

Aber unabhängig davon:

Diese Verordnung verbietet regionalen Händlern und Dienstleistungsunternehmen nicht etwa, ihre Stärken weiterhin einzusetzen und die Versorgung ihrer Kunden vor Ort mit Waren und Dienstleistungen vorzunehmen.

In unserer modernen Welt lassen sich der Handel mit Waren vor Ort, wo ein konkreter Ansprechpartner vor Ort bei der Auswahl aus einem beinahe unendlich großen Angebot hilft, eine verlässliche Vertragsabwicklung sicher stellt und auch im Fall von Mängeln und Problemen erreichbar ist, auch auf elektronische Weise abwickeln. Auch die schnelle und einfache Versorgung mit Waren sollte sich durch den Händler vor Ort leichter erreichen lassen als durch weit entfernte Online-Händler.

Viele Dienstleistungen lassen sich auch erbringen, ohne dass Kunden die Betriebsstätten betreten. So lässt sich etwa das Service eines Fahrzeugs gerade durch die regionale Werkstätte auch dadurch organisieren, dass der Unternehmer das Fahrzeug abholt. Der Tischler oder der Bauunternehmer sind ohnedies nicht an einen Kontakt in ihren Betriebsstätten gebunden.

In einer Welt, wo Kunden auch schon bislang weite Fahrtstrecken auf sich genommen haben, um bei anonymen Ketten einzukaufen oder eben im Internet nach den billigsten Angeboten gesucht haben, gilt es für regionale Unternehmer ohnedies immer intensiver, deren regionale Stärken zu zeigen.

Dies wird für viele kleinere Unternehmer eine Zusammenarbeit erfordern, indem sie regionale Vertriebskanäle gemeinsam entwickeln und leben. Dies kann rechtlich in Vereinen, bei entschlossenerer wirtschaftlicher Umsetzung in der Rechtsform einer GmbH oder aber einer Genossenschaft erfolgen.

Es ist für jeden regionalen Unternehmer Zeit, hier entschlossen initiativ zu werden – oder wollen Sie Ihren regionalen Markt tatsächlich anonymen Großunternehmen überlassen?

Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich. Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an. Für Video-Konferenzen mit unserer Kanzlei benötigen Sie keine besonderen Computer- oder Netzwerkkentnisse, nur einen Internet-Zugang.

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