Handelsverträge und alle dazu begründeten Rechte und Pflichten bleiben grundsätzlich trotz der CORONA-Maßnahmen rechtsverbindlich. Für Unternehmer, die verkaufte bzw. gekaufte Ware aktuell nicht liefern oder abnehmen können, bestehen aber folgende Möglichkeiten, aus ihren Verpflichtungen auszusteigen:
Der Oberste Gerichtshof hat den Ausbruch der Infektionskrankheit SARS als einen Fall höherer Gewalt beurteilt. Dies wird so wohl auch für die aktuelle Situation gelten. Wenn der Vertrag eine force marjeure-Klausel, also eine Regelung zum Fall höherer Gewalt enthält, kommt das dazu Vereinbarte zur Anwendung, die eine Aufhebung oder zumindest Änderungen der Leistungspflichten vorsehen können.
Fehlt eine vertragliche Regelung so bleiben folgende Argumente:
Gemäß § 1447 ABGB werden bei zufälligem Untergang einer Sache Vertragspflichten gegenseitig aufgehoben. Diese Bestimmung ist aber nur auf Speziesschulden anwendbar, wenn etwa bestimmte Waren aufgrund von Ausfuhrsperren nicht ausgeliefert werden können. Für Produkte, die nach allgemeinen Kriterien umschrieben werden (Gattungsschuld), etwa fabriksneue Kraftfahrzeuge, gilt dies aber nicht.
Die CORONA-Maßnahmen können zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, weil die Vertragsparteien über das Bestehen, Fortbestehen oder den Eintritt von als selbstverständlich betrachteten Umstände geirrt haben. Ein Handelsvertrag kann so angepasst bzw. aufgelöst werden, sofern er nicht weiter aufrechterhalten werden.
Wenn ein Vertrag nicht aufgehoben werden kann, haftet der Lieferant (sofern im Vertrag nicht anderes vereinbart ist) grundsätzlich nicht für Schäden des Käufers aus der Verspätung oder der Nichtbelieferung. Schadenersatz setzt nämlich Verschulden voraus – die CORONA-Maßnahmen sind dem Lieferanten nicht anzulasten. Da den Lieferanten aber die Beweislast trifft, dass er unverschuldet verspätet bzw. nicht geliefert hat, ist in jedem Fall auf eine gute Dokumentation zu achten.
Auch wenn im Vertrag keine Mitteilungspflichten vereinbart sind, ist es Lieferanten zu empfehlen, ihre Käufer frühzeitig von einem drohenden Lieferausfall zu informieren. Dadurch ermöglicht man dem Käufer und verpflichtet ihn auch, Maßnahmen zur Schadensminimierung (etwa durch Ersatzkäufe) zu setzen.
Ein Käufer, der mit verspäteter Lieferung konfrontiert ist, kann auf Erfüllung bestehen oder unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Für jeden Unternehmer ist aufgrund der CORONA-Maßnahmen in jedem Fall eine rasche und entschlossene Prüfung der konkreten Situation dringend zu empfehlen. Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich.
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