CORONA-INFO-SPEZIAL – Wann darf man welche öffentlichen Orte betreten?

30.03.2020 | Corona-Info

Auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetz, in dem das Betreten von „bestimmten Orten“ untersagt werden kann, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, hat der Gesundheitsminister ganz allgemein „das Betreten öffentlicher Orte“ verboten. Dieses Verbot ist nunmehr mit 13. April 2020 befristet.

Welche Orte konkret von der Verordnung gemeint sind, ist nicht ganz klar (dazu CORONA-INFO-SPEZIAL Nr. 12). Vom Verbot ausgenommen sind in dieser Verordnung ausdrücklich

  • Betretungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  • Betretungen zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen;
  • die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlichen Betretungen, soweit sichergestellt ist, dass zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann oder durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
  • Begräbnisse im engsten Familienkreis soweit sichergestellt ist, dass zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann oder durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
  • Betretungen, die für berufliche Zwecke erforderlich sind, soweit sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann oder durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
  • Betretungen von öffentlichen Orten im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren, wobei dabei gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist.

Das Betreten von Kirchen – sei es zu Gottesdiensten, oder auch nur, um in diesen Zeiten alleine zu beten, ist nach dem klaren Wortlaut dieser Verordnung unzulässig. Ob dies auch verfassungskonform ist, wäre wohl näher zu prüfen.

Aber auch Spitäler dürfen nach dem klaren Wortlaut dieser Verordnung nur betreten werden, soweit es zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist. Der Besuch der eigenen kleinen Kinder im Spital oder auch der palliativ betreuten Mutter wäre so nicht zulässig.

Als wesentlich fällt bei diesen Ausnahmen auf, dass diese Verordnung die unmittelbar in Lebensmittelmärkten zu deckenden Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, die Arbeitswelt und Spaziergänge (mit und ohne Hund) im Auge hatte; wohl wegen der geringen zur Verfügung stehenden Zeit zahlreiche – auch verfassungsrechtlich abgesicherte – Lebensbereiche nicht im Blick hatte.

Bei diesen drei Lebensbereichen wird jeweils konkret darauf abgestellt, dass

  • zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird oder
  • durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Dies entspricht wohl dem Zweck dieser Normen. Es geht um wichtige Anlassfälle, die nicht bloß zur Vergnügung oder zum Zeitvertreib gewählt werden – und dem durch Abstand oder sonstige Maßnahmen möglichen Schutz vor Infektion und damit die Eindämmung der Verbreitung von COVID-19.

Daraus lässt sich aber wohl auch ein analogiefähiges Prinzip ableiten, das auch für andere wesentliche Lebensbereiche gelten muss, an die der Verordnungsgeber nicht gedacht hat.

Der Besuch einer Kirche, um allein zu beten, aber auch der Besuch der eigenen kleine Kinder im Krankenhaus oder die Verabschiedung von der Mutter im Spital ist damit zulässig. Dieses Ergebnis ist wohl auch aufgrund des Gebots eines verfassungskonformen Verständnisses des COVID-19-Maßnahmengesetzes geboten.

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