Der Verkauf von Kleidung, Blumen und Spielsachen in Supermärkten führt derzeit zu intensiver Diskussion – Unternehmer, die als Profis mit Kleidung, Blumen und Spielsachen handeln, fühlen sich unsachlich benachteiligt. Manche Interessenvertreter sind so auf die Idee gekommen, dass man einfach Lebensmittelhändlern diesen Verkauf verbieten müsste.
Diese Überlegungen übersehen aber, dass es aktuell keine Regelungen gibt, die irgendwelchen Händlern irgendeinen Verkauf untersagen würden. Die COVID-19-Maßnahmen richten sich nämlich an die potentiellen Kunden – nicht aber an Händler!
So ist gemäß der als „Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ erlassenen Verordnung des Gesundheitsministers ganz allgemein „das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen (..) zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ untersagt. Das Betreten ist den Kunden nur für die in § 2 dieser Verordnung genannten „Bereiche“ gestattet – unter anderem eben den Lebensmittelhandel, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Notfall-Dienstleistungen, Tankstellen, Banken, Lieferdienste, Öffentlicher Verkehr, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und Kfz-Werkstätten.
Vereinfacht gesagt gilt daher: Jeder Unternehmer kann sein Geschäft (unverändert) betreiben und offenhalten – nur Kunden ist es untersagt, den Kundenbereich des Geschäfts zu betreten, wenn und soweit es sich nicht um einen Bereich handelt, der ausgenommen ist.
Es ist aber nicht Sache des Unternehmers, Kunden am Betreten zu hindern – so wie es etwa auch nicht Sache des Unternehmers ist, Parkverbote vor seinem Geschäft zu überwachen. Die Regeln richten sich eben an Kunden. Es ist eben Sache staatlicher Organe, das Betretungsverbot umzusetzen – eben Kunden am Betreten unzulässiger Kundenbereiche zu hindern oder diese wegen eines Verstoßes zu strafen.
Maßgeblich dafür, ob Kunden den Kundenbereich eines Geschäfts betreten dürfen, ist so wohl der Charakter des Geschäfts. Ein Textilhändler wird nicht zum Lebensmittelgeschäft, wenn er auch einen Getränkeautomaten im Kassenbereich aufstellt – so wie ein Lebensmittelhändler nicht zum Textilhändler wird, wenn er auch einige T-Shirts verkauft.
Dieses Verständnis ist nicht nur aufgrund des Gebotes einer gesetzeskonformen Interpretation der Verordnung geboten – es ergibt sich auch zwanglos aus dem Zweck der COVID-19-Maßnahmen. Ziel dieser Maßnahmen ist es nämlich, die Verbreitung von COVID-19 durch „Einkaufsbummel“ zu verhindern, nicht aber etwa Unternehmer zu schädigen.
Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich. Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an.