Zu Beginn der Woche ist die Dauer des Betretungsverbots von Kundenbereichen in Handels- und Dienstleistungsunternehmen (sowie Freizeit- und Sportbetrieben) bis 13. April 2020 verlängert worden. An der Erschließung neuer Vertriebswege, die außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten funktionieren, führt so in vielen Fällen kein Weg vorbei – diese werden auch von regional denkenden Kunden in den nächsten Wochen verwendet werden müssen.
Auch wenn in kurzer Zeit die professionelle Ausgestaltung eines Webshops nur schwer zu bewerkstelligen sein wird ist es aber doch möglich, durch eine behelfsmäßige Infrastruktur wie E-Mail oder Telefonbestellungen den regionalen Online-Handel zu ermöglichen.
Im Handel sind Bestellungen über E-Mail, Telefon oder Webshop weiter möglich. Alternativ zur klassischen Warenlieferung an den Kunden kommen auch Click & Collect-Modelle ohne Kundenkontakt in Betracht. Auch im Dienstleistungssektor können viele Leistungen über Hotlines, Chatbots oder Videotelefonie erbracht werden, die keinen körperlichen Kontakt erfordern.
Bei der Verlagerung des stationären Handels in den Fernabsatz müssen die Unternehmer allerdings die strengen, zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben beachten:
Bei strukturierten, nicht bloß einzelnen Vertragsabschlüssen über Webshops, Telefon und E-Mail ist neben dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) auch das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) anwendbar. Unternehmer haben so vorvertragliche Informationspflichten und müssen Verbrauchern ein 14-tägiges Rücktrittsrecht einräumen. Dazu bestehen aber auch Ausnahmen.
Das FAGG ist etwa bei regelmäßig wiederkehrenden Hauslieferungen, wie etwa wöchentliche Zustellungen von Obstkisten nicht anzuwenden. Die gelegentliche Zustellung von Speisen ist zwar vom FAGG erfasst, bei terminisierter Lieferung, wie über gängige Lieferapps, besteht aber kein Rücktrittsrecht. Kein Widerrufsrecht besteht aber auch bei schnell verderblichen Waren und Produkten, die sich bei Entfernung der Versiegelung aus Hygienegründe nicht zur Rückgabe eignen. In diesen Fällen sind Verbraucher aber trotzdem umfassend zu informieren.
Dies macht meist ein Anpassen der AGB erforderlich; es gilt, den gesetzlichen Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern transparent nachzukommen. Wer einfach nur die Auftragsannahme am Telefon oder per E-Mail ermöglicht, wird rasch mit Problemen konfrontiert sein. Das Rücktrittsrecht ist nämlich wesentlich verlängert, wenn Informationspflichten verletzt werden.
Wir empfehlen allen Unternehmern dringend, die durch die CORONA-Maßnahmen veränderte Situation entschlossen zu analysieren; gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich.
Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an.