Wenn zwei oder mehrere Personen ein Haus oder eine Wohnung mieten (beispielsweise im Zuge einer Lebensgemeinschaft oder WG), findet sich im Mietvertrag häufig die Regelung, dass jeder Mieter für die Zahlung der gesamten Miete „solidarisch haftet“.
„Solidarische Haftung“ bedeutet, dass der Vermieter (notfalls) die gesamte Miete von jedem einzelnen Mieter einfordern kann. Unter Umständen kann sich der Mieter dann aber gegenüber seinem Mitmieter „regressieren“, also den Ersatz der von ihm gezahlten Miete verlangen, die seinen Anteil übersteigt.
Vor Kurzem hat sich der Oberste Gerichtshof mit einem derartigen Fall näher beschäftigt: Eine Frau und ihr Lebensgefährte haben während aufrechter Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Liegenschaft gemietet. Auch in dem Mietvertrag über diese Liegenschaft war die „solidarische Haftung“ für die Mieter vorgesehen. Nachdem die Beziehung in die Brüche ging und der Lebensgefährte ausgezogen ist, hat die verbleibende Mieterin ab dem Auszug die gesamte Miete alleine bezahlt. Der Oberste Gerichtshof hatte im vorliegenden Fall so die Frage zu klären, ob die verbleibende Mieterin die von ihr „zu viel“ bezahlte Miete gegenüber dem ausgezogenen Lebensgefährten fordern kann; sich also regressieren kann.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass die verbleibende Mieterin sich nicht gegenüber ihrem ehemaligen Lebensgefährten regressieren könne, da sie das Mietobjekt ab dem Auszug ihres Lebensgefährten alleine genutzt hätte und ihr so der alleinige Vorteil aus dem Mietverhältnis zugekommen sei. Auch der Umstand, dass die verbleibende Mieterin ihren ehemaligen Lebensgefährten von seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden Mietzinsschuld befreit hat, könne für sich alleine – also ohne eine zusätzliche Vereinbarung zwischen den Mietern – keine Regressforderung begründen.
Bei der Begründung eines Mietverhältnisses mit mehreren Mietern ist in der Praxis so darauf zu achten, dass ein Regress zwischen den Mitmietern unabhängig von einem späteren Auszug eines Mitmieters vereinbart wird, damit der verbleibende Mieter schlimmstenfalls nicht auf der gesamten Miete alleine „sitzen bleibt“.
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Mag. Patrick Kleinbauer (OGH 22.10.2020, 6 Ob 171/20w, AnwBl 2021/78)